Urkunden aus dem Eheregister
Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch kann über die Tatsache einer Eheschließung eine Eheurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister ausgestellt werden.
Einsicht in das Eheregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ebendiesem Register können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:
- Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes
- Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, im Rahmen vorab zu genehmigender Forschungsvorhaben
- Personen, auf die sich der Antrag bezieht sowie deren Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder
- andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
An wen muss ich mich wenden:
Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ehe geschlossen wurde oder das auf Antrag eine im Ausland geschlossene Ehe (nach)beurkundet hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personen, auf die sich der Eintrag im Eheregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge:
- Personalausweis oder Reisepass
andere Personen:
- Personalausweis oder Reisepass sowie ein Nachweis über ihr rechtliches Interesse an der Ausstellung der Eheurkunde
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 85,00 €
Nachträgliche Beurkundung bei Eheschließung im Ausland
Gebühr: 20,00 €
Ausstellung einer Urkunde
Gebühr: 10,00 €
Jede weitere im selbem Arbeitsgang erstellte Urkunde
Rechtsgrundlage
§§ 54-58, 61-64, 77 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG)