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Urkunden aus dem Eheregister

Leistungsbeschreibung

Auf Wunsch kann über die Tatsache einer Eheschließung eine Eheurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister ausgestellt werden. 
Einsicht in das Eheregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ebendiesem Register können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:

  • Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes
  • Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, im Rahmen vorab zu genehmigender Forschungsvorhaben
  • Personen, auf die sich der Antrag bezieht sowie deren Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder
  • andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen

An wen muss ich mich wenden:

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ehe geschlossen wurde oder das auf Antrag eine im Ausland geschlossene Ehe (nach)beurkundet hat.

Personen, auf die sich der Eintrag im Eheregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge:

  • Personalausweis oder Reisepass

andere Personen:

  • Personalausweis oder Reisepass sowie ein Nachweis über ihr rechtliches Interesse an der Ausstellung der Eheurkunde

Gebühr: 85,00 €

Nachträgliche Beurkundung bei Eheschließung im Ausland

 

Gebühr: 20,00 €

Ausstellung einer Urkunde

 

Gebühr: 10,00 €

Jede weitere im selbem Arbeitsgang erstellte Urkunde

§§ 54-58, 61-64, 77 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG)